Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat gestern die Regelung der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG iVm. § 1 AGG für unwirksam erklärt. § 26 Abs. 1 Satz 2 des TVöD regelt, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD ist für die Berechnung der Urlaubsdauer das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des AGG iVm. § 1 AGG regeln, dass Beschäftigte unter anderem nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden dürfen, wobei eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine am 27. Oktober 1971 geborene und seit 1988 beschäftigte Klägerin wollte festgestellt haben, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat. Das Arbeitsgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landkreises das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Nunmehr entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten der Klägerin. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich so der Senat auch kaum begründen. Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt. Dieses Urteil wird im öffentlichen Dienst für Aufregung und Klärungsbedarf sorgen. Es hat sich wieder einmal gezeigt, dass tarifliche Regelungen nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer von den gesetzlichen Regelungen abweichen sollten. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 –
Quelle: Fachanwälte Arbeitsrecht Berlin